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Europeana
Titel:Schmerzengeld für Schock- und Trauerschäden
Autor/Ersteller:Stiegler, A. (Anita Maria)
Schlagwort:ÖFOS 2002, Civil law (also: general part)
Schlagwort:ÖFOS 2002, Bürgerliches Recht (auch: -, allgemeiner Teil)
Schlagwort:Private / Civil law: general works
Schlagwort:damage, bereavement, tort law, nervous shock, scondary victimes, close relatives
Beschreibung:Die vorliegende Arbeit behandelt im Wesentlichen vier Fragen: 1) Was und wer sind die "nahen Angehörigen"? (Begriffsklärung) 2) Warum kommt der "Angehörigeneigenschaft" Bedeutung zu? (Grund und Höhe des Schmerzengeldanspruches) 3) Müssen sich die "nahen Angehörigen" das Mitverschulden des Erstgeschädigten entgegenhalten lassen? 4) Besitzen die "nahen Angehörigen" einen selbstständigen oder einen abhängigen Schmerzengeldanspruch? Der Rechtsvergleich des österreichischen, deutschen, schweizerischen, englischen und französischen Rechts unter Einbeziehung der Grundsätze des europäischen Schadenersatzrechts (PETL) ergab die nachfolgenden Ergebnisse. Ad 1) Die Grundsätze des europäischen Schadenersatzrechts und alle zu untersuchenden Rechtsordnungen bestimmen den Begriff der "nahen Angehörigen" nach der faktischen Nahebeziehung zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten: die formale Familienzugehörigkeit ist nicht entscheidend, sondern eine intensive Gefühlsgemeinschaft (enge Nahebeziehung). Dabei wird auf eine enge familiäre Beziehung abgestellt, wie sie gewöhnlich zwischen Eltern und ihren Kindern sowie zwischen Ehegatten besteht. Deshalb können auch weit entfernt Verwandte oder nicht verwandte Personen zu den "nahen Angehörigen" zählen. Bisher wurde das jedoch selten für Freunde ins Auge gefasst, obwohl auch für sie nichts anderes gelten kann. Denn das Verständnis der "Familie" hat sich insofern gewandelt, als auch faktische Naheverhältnisse zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird versucht, für den Begriff der "nahen Angehörigen" eine allgemeine Definition zu finden. Diese lautet wie folgt. Es handelt sich um einen eigenständigen Begriff, der einen bestimmten Personenkreis umschreibt. Dieser Personenkreis erleidet einen Schock- oder Trauerschaden aufgrund seiner engen Nahebeziehung zum Erstgeschädigten. Der Begriff "nahe Angehörige" ist von jenem der Familienangehörigen (Verwandten) deutlich abzugrenzen, weil auch zwischen Familienangehörigen nicht immer eine enge Nahebeziehung besteht. Der Begriff "Angehörige" ist also nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen, sondern nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Der Zusatz "nahe" drückt aus, dass nur ein kleiner Personenkreis dafür in Frage kommt. Durch das Abstellen auf die enge Nahebeziehung wird sichergestellt, dass nur jene Personen dazu zählen, die durch die Tötung oder Verletzung des Erstgeschädigten schweres seelisches Leid erfahren. Um das Vorliegen einer engen Nahebeziehung und damit die Existenz und den Umfang eines Schock- oder Trauerschadens nachvollziehbar zu machen, wird diese an objektive Kriterien angeknüpft. Insofern kommt der formalen Familien-Zugehörigkeit, dem Bestehen einer Wohngemeinschaft, dem Vorliegen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses bzw. dem regelmäßigen Kontakt zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten große Bedeutung zu. Durch die Entwicklung objektiver Kriterien können allfällige Bedenken ausgeräumt werden, die gegen die Überprüfung zwischenmenschlicher Naheverhältnisse, die Schwierigkeiten ihrer Feststellung und in Hinblick auf die Bestimmung der "nahen Angehörigen" geäußert werden. Ad 2) Die "Angehörigeneigenschaft" ist eine Anspruchsvoraussetzung für den Ersatz von Gefühlsschäden Dritter: das ergibt sich in der Schweiz ausdrücklich aus dem Gesetz; in Österreich und Frankreich kann man das den gesetzlichen Grundlagen nicht ausdrücklich entnehmen, diese sind vielmehr von der Rechtsprechung und Lehre so ausgelegt worden; die österreichische Rechtsprechung berücksichtigt die "Angehörigeneigenschaft" bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit, während sie in Frankreich für den Nachweis des Schadens entscheidend ist. Die "Angehörigen-Eigenschaft" ist in Österreich, Frankreich und der Schweiz jedoch nicht die einzige Anspruchsvoraussetzung für den Ersatz von Gefühlsschäden Dritter, so dass auch "nahe Angehörige" nicht immer einen Schmerzengeldanspruch haben. Für den Ersatz von Schockschäden Dritter bildet die "Angehörigeneigenschaft" in den zu untersuchenden Rechtsordnungen zwar keine generelle Anspruchsvoraus-Setzung, sie hat aber großes Gewicht für die Umschreibung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Die erforderliche Sonderbeziehung zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten kann nämlich alternativ in der qualifizierten Nähe zum schädigenden Ereignis oder einer engen Nahebeziehung bestehen. Zudem muss ein verständlicher Anlassfall für den Schockschaden vorliegen, wofür die vermittelnden Umstände und die Schwere der Erstverletzung entscheidend sind. Insgesamt kann man feststellen, dass der Zweitgeschädigte eine mehrfach privilegierte Stellung einnimmt, wenn er ein "naher Angehöriger" des Erstgeschädigten ist. So erhält er außer in England auch im Falle der bloßen Nachricht von einem folgenschweren Unfall des Erstgeschädigten Ersatz und es kann sogar das "bloße Beobachten" einer ernstzunehmenden Gefährdung des Erstgeschädigten genügen. Jeder andere Zweitgeschädigte kommt dagegen nur dann für einen Anspruch in Frage, wenn er an einem folgenschweren Unglück beteiligt war und dadurch der Gefahr eigener physischer Schäden ausgesetzt wurde, wodurch auch die Gefahr einer psychischen Schädigung in hohem Maße besteht. Über dieses flexible System wird sichergestellt, dass Schockschäden Dritter nur in besonders schweren Fällen einen Schmerzengeldanspruch rechtfertigen. Da die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen für den Ersatz von Schockschäden in den zu untersuchenden Rechtsordnungen sehr allgemein formuliert sind und bloß an das Vorliegen einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung anknüpfen (§823 Abs1 BGB, §1325 ABGB, Art. 47 OR und Art. 1382 CC), ist dieses flexible System erst von der Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden. Die Haftung für Schockschäden wird durch das Erfordernis einer Gesundheitsverletzung wesentlich beschränkt. Damit wird zur Genüge sichergestellt, dass leichte Schadensfälle des alltäglichen Lebens selbst zu tragen sind und keinen Schmerzengeldanspruch rechtfertigen. Ein großes Privileg der "nahen Angehörigen" besteht insbesondere darin, dass es mit der fortscheitenden Anerkennung von Gefühlsschäden auch auf die Voraussetzung einer Gesundheitsverletzung nicht mehr notwendigerweise ankommt. Während es im Falle der Tötung des Erstgeschädigten unbestritten ist, dass seine "nahen Angehörigen" eine schwere Persönlichkeitsverletzung (Gefühlsschaden) erleiden, muss das im Falle seines Überlebens erst nachgewiesen werden. Dabei wird in der Schweiz auf eine vergleichbare seelische Belastung wie im Falle der Tötung abgestellt, wofür ein schwerwiegender Eingriff in die Beziehung zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten sowie in das Familienleben an sich vorliegen muss. Sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz wird es abgelehnt, allzu starr an einen bestimmten Schweregrad der Erstverletzung anzuknüpfen. Dieser spielt jedoch indirekt für das Bestehen des Schadens bzw. das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung eine erhebliche Rolle, so dass auch hier über ein bewegliches System nur in besonders schweren Fällen Ersatz gewährt wird und die leichten Schadensfälle des alltäglichen Lebens selbst zu tragen sind. Der besondere Unrechtsgehalt kann in besonders schweren Fällen zu einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises führen. Eine Haftungs-Ausuferung ist dadurch aber nicht zu befürchten, weil dafür mehrere Umstände zusammentreffen müssen und zudem eine Gesundheitsverletzung vorliegen muss. Ansonsten sollte der anspruchsberechtigte Personenkreis jedoch auch bei besonderem Unrechtsgehalt nicht verändert werden: diesbezüglich gelten die bereits dargelegten Ausführungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis bei Schock-Schäden Dritter. Ad 3 + 4) Im gemeinen Recht und im Straßenverkehrsrecht trifft man zwar zum Teil auf eine unterschiedliche rechtliche Natur der Schmerzengeldansprüche, das Ergebnis unterscheidet sich aber nicht wesentlich: in allen Fällen gelangt man zur Anrechnung des Mitverschuldens des Erstgeschädigten. Soweit ein abgeleiteter Anspruch vorliegt, stellt die Anrechnung des Mitverschuldens des Erstgeschädigten eine Selbstverständlichkeit dar. Bei selbstständigen Ansprüchen muss hingegen erst eine überzeugende Begründung gefunden werden, um die gleichzeitige Unabhängigkeit und Abhängigkeit des Schmerzengeld-Anspruches "naher Angehöriger" miteinander in Einklang zu bringen. Völlig zutreffend ist auch von einer gemischten Natur der Schmerzengeldansprüche "naher Angehöriger" die Rede. Es handelt sich dabei um selbstständige Ansprüche. Gleichzeitig sind Schock- und Trauerschäden aber durch die Einheit des schädigenden Ereignisses mit dem Erstschaden verbunden. Die intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen "nahen Angehörigen" verbietet wechselseitige Schmerzengeldklagen, solange sie die Grundlage dafür bildet. Auf den ersten Blick weisen die von der Rechtsprechung gewählten Begründungen in den zu untersuchenden Rechtsordnungen durchaus Unterschiede auf: während in England, Deutschland und Österreich die "Angehörigeneigenschaft" als Grund und Grenze des Schmerzengeldanspruches im Vordergrund steht, wird in Frankreich die Einheit des schädigenden Ereignisses und in der Schweiz die Würdigung der besonderen Umstände des Falles als Begründung genannt. Der genauere Blick offenbart jedoch, dass auch die zunächst unterschiedlich scheinenden Begründungen nur gemeinsam Sinn machen: so könnte auch der Kassationshof über die Einheit des schädigenden Ereignisses keine Anrechnung vornehmen, wenn er die Solidarhaftung des Schädigers und des Erstgeschädigten (und insbesondere die Sorgfaltspflicht des Erstgeschädigten gegenüber seinen "nahen Angehörigen") nicht grundsätzlich ablehnen würde; auch in der Schweiz ist danach zu fragen, warum der Gesetzgeber eigentlich davon ausgeht, dass ein Schmerzengeld unter der Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist. Obwohl letztendlich die gewisse Abhängigkeit des Schmerzengeldanspruches (die Einheit des schädigenden Ereignisses oder auch die besondere Natur des Reflexschadens) und die Würdigung der Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass das Mitverschulden des Erstgeschädigten bei der Schmerzengeldbemessung für seine "nahen Angehörigen" zu berücksichtigen ist, hat die Anrechnung des Mitverschuldens des Erst-Geschädigten in allen zu untersuchenden Rechtsordnungen als auch nach den Grundsätzen des europäischen Schadenersatzrechts immer dieselbe Wurzel: nämlich die "Angehörigeneigenschaft" bzw. die familiäre Solidarität zwischen "nahen Angehörigen". Um unerwünschte Ergebnisse und eine Verkomplizierung der Rechtslage zu vermeiden, ist das Mitverschulden des Erstgeschädigten zu berücksichtigen, wenn seine "nahen Angehörigen" ein Schmerzengeld für ihren Schock- oder Trauerschaden geltend machen.
Beschreibung:The doctoral thesis is a comparing study of the Austrian, German, Swiss, England and French tort law, also contains the Principles of the European Group of tort law and handle four major questions: (1) Who are the close relatives? (2) What is the difference between close relatives and other people who suffer a damage because of the harm of another person? (3) Is it possible that the tortfeasor hold the fault of the victime against the close relatives who suffer nervous shock or bereavement? (4) Do the close relatives have a right to claim for damage on their own or is that related to the claim of the victime?
Verleger:Böhlau
Datum:2009
Objekttyp:Text
Objekttyp:info:eu-repo/semantics/book
Format:application/pdf
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Identifikationsnummer:o:72
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Sprache:deu
Rechte:http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/at/
Europeana Rechte:http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/at/
Europeana Typ:info:eu-repo/semantics/book
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OAI Archiv:FWF
OAI Sammlung:FWF
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OAI Datum:2019-05-02T09:13:55Z

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